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Einführung
Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel © Dez. 2004
Begriff Software-Hinterlegung (= Escrow Agreement)
Im Rahmen der Erstellung von so genannter Individualsoftware wird bei größeren Auftragswerten, d. h. von ca. 50.000,-- € aufwärts, oftmals die Hinterlegung des Quellcode (Escrow-Agreement)
vereinbart. Inhalt eines Escrow-Agreement ist die Vereinbarung, dass Software (in der Regel Quellcode) eines Software-Anbieters oder -Erstellers zugunsten eines Auftraggebers bei einem Dritten, der so
genannten Hinterlegungsstelle - auf einem Datenträger in Verwahrung gegeben wird.
Die Software-Hinterlegung kann mittels eines eigenständigen
Vertrags erfolgen oder "lediglich" innerhalb eines anderen Vertrags geregelt werden. Ebenso finden sich Verträge zu Software-Hinterlegungen als Anhänge zu einem Hauptvertrag, beispielsweise
über Software-Erstellung.
Zuweilen wird auch eine Verwahrung von Software durch einen
Software-Anbieter oder - Nutzer (z. B. in einem versiegelten Umschlag) als Software-Hinterlegung angesehen Dies soll hier als “uneigentliche Software-Hinterlegung” bezeichnet werden.
In einem solchen Fall ist ein unabhängiger Schutz vor einem unberechtigten Zugriff nicht gegeben. Dennoch wird eine solche Form der Hinterlegung zum Teil zum Nachweis einer Priorität vorgeschlagen.
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Regelungsumfang: Regelmäßig sollen bei
Software-Hinterlegungen folgende Risiken abgedeckt werden:
- Insolvenz des Softwareanbieters;
- Verweigerung oder Fehlschlagen der Beseitigung von Mängeln;
- Keine Weiterentwicklung der Software;
- Keine oder wiederholt fehlerhafte Anpassung der Software and Drittsoftware, trotz Vereinbarung;
- Keine oder wiederholt fehlerhafte Programmierung von Schnittstellen, trotz Vereinbarung.
Wirksamkeit Vertragliche Vereinbarungen über
Software-Hinterlegung sind aus kaufmännischer und rechtlicher Sicht in mehrer Hinsicht zu prüfen:
- CHECKLISTE -
- Wird die Vereinbarung den unterschiedlichen Interessen der drei Parteien (Software-Anbieter, Auftraggeber und der
Hinterlegungsstelle) gerecht? [mehr hierzu]
- Welche Arten der Hinterlegung gibt es? [mehr hierzu]
- Wie kann der Hinterlegungsgegenstand, also die Software / Quellcode hinreichend beschreiben werden? [mehr hierzu]
- Wie wird eine Hinterlegungsvereinbarung technisch umgesetzt? [mehr hierzu]
- Was sind und wie finde ich eine geeignete Hinterlegungsstelle? [mehr hierzu]
- Wann und wie wird die Herausgabe gegebenenfalls tatsächlich durchgeführt? [mehr hierzu]
- Ist eine insolvenzfeste Vertragsgestaltung einer Software-Hinterlegung rechtlich wirksam? [mehr hierzu]
- Kann ich wirksam und kostengüntig Software selbst verwahren, um z. B. Urheberrechte nachzuweisen? [mehr hierzu]
- Kann die Software-Hinterlegung vertraglich so ausgestaltet werden, dass die Beseitigung von Mängeln, künftige Anpassung und
Weiterentwicklung der Software sicher gestellt werden kann? [mehr hierzu]
- Wie kann die Software-Hinterlegung ausgestaltet werden, um die vorgenannten Ziele zu erreichen? [mehr hierzu]
- Welche Risiken bleiben, selbst wenn ich eine gute Software-Hinterlegung vereinbart habe? [mehr hierzu]
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"Software-Hinterlegung.de" beschreibt aus anwaltlicher Sicht die mit Vereinbarungen und der Durchsetzung von Software-Hinterlegung zu beachtenden Aspekte.
Literatur:
- Berger, Beate Hinterlegung von Quellcode, Stand: März 2000 in: Redeker, H (Hrsg.) "Handbuch der IT-Vertäge",
Loseblatt, Otto Schmidt, Köln, 2000 ff.
- Bömer Hinterlegung von Software, in: NJW 1998, 3321 ff.
- Hoeren, Th. Die Pflicht zur Überlassung des Quellcodes, in: CR 2004, S. 721 ff
- Marly, J. Softwareüberlassungsverträge, 4. Aufl. Beck, München 2004 - S. 549 ff.
- Schneider, Jochen Handbuch des EDV-Rechts, 3. Aufl., OSV, Köln - S. 2050ff; M Rz. 114 ff
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Autor:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
© Dez. 2004
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