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Software-Hinterlegung.de

IV. Umsetzung der Hinterlegung

Software-Anbieter und ggf. -Anwender werden in der Regel schon vor einer Beratung oder dem Aufsuchen einer Hinterlegungsstelle eine Entscheidung darüber treffen wollen, wie die Hinterlegung technisch umgesetzt werden soll. Dabei wird eine Rolle spielen, ob als Nebenleistung vorwiegend eine juristische Beratung oder eine technische Prüfung des Hinterlegungsguts gewünscht wird. Aufgrund dieser technisch-juristischen Vorentscheidung wird dann in der Regel die eigentliche Hinterlegungsstelle ausgewählt.

Die für die genannte Entscheidung über eine geeignete Hinterlegungsstelle erforderlichen Überlegungen lassen sich wie folgt systematisch einteilen:

  1. Umsetzung nach der Anzahl der beteiligten Parteien
  2. Umsetzung nach der juristischen oder technischen Kompetenz der Prüfungsstelle
  3. Umsetzung nach Maßgabe der Prüfung des Hinterlegungsguts
  4. Umsetzung nach Person des zur Prüfung Berechtigten

Beratungstipp: Nutzen Sie diese Einteilung vor der Wahl einer Hinterlegungsstelle, um anhand der hervorgehobenen Stichworte die Eignung der Hinterlegungsstelle für die geplante Software-Hinterlegung zu prüfen.

 

1. Umsetzung nach der Anzahl der beteiligten Parteien

Die Umsetzung der Software-Hinterlegung unterscheidet sich naturgemäß danach, wer als Hinterlegungsstelle (Escrow-Agent) berufen wird.

a) Bei der uneigentlichen Hinterlegung, also der Selbstverwahrung wird regelmäßig ein eingeschriebener, versiegelter Brief vom Hinterlegungswilligen an sich selbst geschickt. Dass diese Konstruktion nicht wirklich rechtssicher ist, wurde [ hier unter II. 1. ] bereits ausgeführt. Diese Option ist also letztlich aus Gründen der Vollständigkeit aufgenommen; von einer Verwendung wird - trotz gewisser Kostenvorteile - ausdrücklich abgeraten.

b) Bei der Hinterlegung bei einer Vertragspartei innerhalb einer zweiseitige Hinterlegung kommt es darauf an, ob das Hinterlegungsgut, also regelmäßig Quell-Code und Entwicklungsdokumentation, bei dem Software-Anbieter oder dem Software-Anwender hinterlegt werden soll

- Wird beim Software-Anwender hinterlegt, so kann dies durch eine schuldrechtliche Verpflichtung abgesichert werden, dass er

  • das Hinterlegungsgut nicht einsieht und z. B.
  • in einem versiegelten Umschlag belässt,
  • vertraulich behandelt,
  • ggf. zu versichern,
  • nicht an Dritte weitergibt oder diese von dem Inhalt Kenntnis erlangen lässt und
  • das Hinterlegungsgut schließlich sicher in einem verschlossenen Behältnis (Save einer höheren Sicherheitsstufe, der zur Verwahrung von Wertsachen zugelassen ist) aufbewahrt.

Zugunsten des Software-Anbieter muss im Gegenzug insbesondere

  • ein Besichtigungsrecht
  • eine Vertragsstrafe für Fälle eines Verstoßes gegen die o. g. Gebote

eingeräumt werden.

Gleichwohl ist ein Verstoß gegen die genannten schuldrechtlichen Verbote tatsächlich möglich.

Der Software-Anbieter gibt also das Hinterlegungsgut (z. B. Quell-Code) aus der Hand. Im Falle der Insolvenz des Software-Anwenders wird seine Rechtswahrung problematisch. Er hat am Ende weder ein dingliches Recht, noch verbleibt ihm die Möglichkeit den Zugriff auf das verkörperte Betriebs-Know-how tatsächlich zu verhindern.

- Wird dagegen bei dem Software-Anbieter hinterlegt, so geschieht dies regelmäßig durch eine Vereinbarung, dass die Rechte am Hinterlegungsgut, also z. B. Entwicklungsdokumentation, auf den Software-Anwender sofort übergehen sollen und im Falle bestimmter Herausgabebedingungen an diesen auszukehren ist. Für diesen Fall sind Regelungen zu treffen, dass das Hinterlegungsgut beim Software-Anbieter

  • auszusondern,
  • als Eigentum des Software-Anwenders gesondert zu kennzeichnen,
  • sicher aufzubewahren
  • ggf. zu versichern

ist.

Nunmehr ist zugunsten des Software-Anwenders insbesondere

  • ein Besichtigungsrecht und
  • eine Vertragsstrafe für Fälle eines Verstoßes gegen die o. g. Gebote

einzuräumen.

In Fällen der zweiseitigen Hinterlegung besteht aber immer die Möglichkeit einer fehlenden Insolvenzfestigkeit. Bei einem Missverhältnis zwischen absolutem Wert des Quellcodes und der vertraglichen Gegenleistung kann der Insolvenzverwalter hier einschreiten. Es ist also auf eine entsprechende, angemessene und ausdrückliche Vergütungsregelung zu achten.

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Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel   © Dez. 2004

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Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel   © Dez. 2004

     

Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel   © 2004 - 200_
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