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I. Interessen der Vertragsparteien
Autor:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
© Dez. 2004
Software-Hinterlegung hat es zunächst in Deutschland nicht gegeben. Wie viele Entwicklungen der IT und EDV-Branche kommt auch die Software-Hinterlegung aus den USA. Zuweilen wird sie daher aucch mit
den dort üblichen Bezeichnungen versehen, also als Escrow oder Escrow-Agreement bezeichnet und die Hinterlegungsstelle wird zuweilen auch Escrow-Agent genannt.
Was waren die praktischen Bedürfnisse, die zu den Escrow-Agreements geführt haben?
Im Folgenden sollen hier die speziellen Interessen der
einzelnen Vertragsparteien dargestellt werden. Eine Darstellung der Vorteile, die sich für beide Seiten ergeben bzw. die von mehreren Seiten verfolgten Zwecke sind unter [ Zwecke der Software- Hinterlegung ] dargestellt.
Für die Interessen ist also zwischen den Interessen
der jeweils an der Software- Hinterlegung beteiligten natürlichen oder juristischen Personen (Parteien) zu unterscheiden. Parteien einer Software-Hinterlegung können sein:
- Urheber, Software-Nutzer oder Software-Auftraggeber (Anwender)
- Software-Anbieter oder Software -Ersteller (Anbieter)
- (ggf.) Hinterlegungsstelle (Escrow-Agent)
1. Anwenderinteressen
Der EDV- und IT Bereich unterliegen schnellem Wandel.
Anwender von Software sahen sich daher schnell mit dem Problem konfrontiert, dass
- die einmal bezahlte Software nicht mehr weiter gepflegt wurde,
- neue Treiber nicht mehr zu erhalten waren,
- Schnittstellen "veralteten",
- die Software auf aktuellen Betriebssystemen nicht mehr Lauffähig ist,
- die Software-Ersteller schlicht nicht mehr zu erreichen oder
- die ursprüngliche Firma in einem anderen Unternehmen aufgegangen war,
- Pflegeverträge unberechtigt gekündigt wurden,
- Mängel und Fehler nicht mehr beseitigt wurden,
- die Firma nach anfänglichen Erfolgen in die Insolvenz geriet, usw.
Kurz: Ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden drohte.
- Die Software war nicht mehr nutzbar.
- Eine kosten- und zeitträchtige Übertragung von Anwendungsdaten drohte.
- Produktion und Leistungen des eigenen Unternehmens drohen ins Stocken zu geraten.
Wenn es sich um die Erstellung von Software handelt, so wird bei diesen Verträgen der
Quell-Code und Entwicklungsdokumentation regelmäßig als Bestandteil der vertraglichen Lieferpflichten
geschuldet. Die Pflicht zur Übergabe des Quell-Codes hat die ältere Rechtsprechung bei Software-Erstellungsverträgen (Individualsoftware) regelmäßig auch dann angenommen, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen worden war.
Als Lösung bieten sich vertragliche Vereinbarungen über Belieferungs-, Life Cycle oder langfristige Pflegeverträge nicht
an. Derartige schuldrechtliche Verpflichtungen helfen bei den o. g. Problemen nicht weiter, da diese auf tatsächlicher Ebene liegen. Ein wirksames zusätzliches rechtliches Druckmittel bieten diese Verpflichtungen nicht.
Erfüllungsbürgschaften
(Performance Bonds) oder andere Sicherheiten sind eher geeignet, die Anwenderinteressen zu wahren, denn sie bieten ein zusätzliches Druckmittel. Da sie aber regelmäßig die Kreditlinie sehr langfristig belasten würden, sind sie in der Praxis eher selten. Nur selten können sie daher für eine erwartete Nutzungsdauer der Software von ca. 5 - 10 Jahren eingesetzt werden.
Die Software-Hinterlegung bietet sich aus Anwendersicht
nur als vermittelnde Lösung
an: Zwar wird so vermieden, dass der Anwender die Software aus dem Objekt-Code recompilieren ("rückübersetzen") muss. Mit der Software-Hinterlegung hat er aber regelmäßig noch
- nicht die eigentlich vereinbarte Leistung erhalten,
- eine erforderliche Einarbeitung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen,
- zusätzliche Mittel und Zeit zu investieren,
- um die Erstellung einer lauffähigen und die tatsächlich bestehenden Probleme lösenden Software in Händen zu halten.
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