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III. Hinterlegungsgut
Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel © Dez. 2004
Wie bei allgemeinen Software-Verträge auch, kommt der genauen
Bezeichnung des Vertragsgegenstands eine besondere Bedeutung zu. Nur bei einer sorgfältigen Bestimmung des Vertragsgegenstandes können die Vertragsparteien sicher sein, dass sie später im Insolvenz- oder
Konfliktfall auch das erhalten, was sie bei Vertragsschluss wollten. Nur wer bei der technisch-juristischen Beschreibung ausreichend Zeit und ggf. auch Geld investiert, kann wirklich eine wirksame Absicherung
durch Software-Hinterlegung erreichen.
Grundsätzlich sollten inhaltliche Beschreibungen zu den folgenden Punkten erfolgen oder ausdrücklich eine Negativ-Liste
erstellt werden, aus der ersichtlich wird, dass diese Bestandteile ausdrücklich nicht hinterlegt werden sollen:
- CHECKLISTE -
- Source Code (Haupthinterlegungsgegenstand)
- Bibliotheken ("libraries")
- Objekt-Code
- Technische Dokumentation
- Anwender Dokumentation
- Entwicklungsdokumentation
- Lizenztexte [ mehr hierzu ]
Zu jedem dieser Punkte sind ergänzende und ausfüllende
Angaben zu machen. So kann z. B. Source-Code mit oder ohne Kommentierung geschuldet sein; Objekt-Code kann selbst nochmals eine Online-Hilfe haben; usw.
Tipp: Zur praktischen Abwicklung empfiehlt es sich, diese Angaben von den restlichen Vertragspunkten zu trennen und als Anhang
zu führen. So sind z. B. Aktualisierungen leichter möglich und die Zusammenarbeit zwischen Technikern und Juristen wird erleichtert.
In den Vertrag selbst sollte aufgenommen werden, wie die Software zu hinterlegen ist, also Medium und Form des
Hinterlegungsgegenstands. Beispiele:
- Medium: CD, DVD, Papierversion (bei Dokumentation), EPROM, ZIP-Medium
- Filetypen: ".bin";
".exe", ".rpm", ".tar", ".zip", ".xml" und bei Designs ".tif", ".gif", ".jpg" usw. oder
- falls erforderlich auch die Lauffähigkeit auf bestimmten Betriebssystemen (BS): PC (Microsoft / Linux), Mac, Sun/Solaris, o. ä.
Eine genaue Bestimmung auch von Versionsnummern ist so zu gestalten, dass kein Widerspruch entsteht. Ist z. B. keine Aktualisierung geplant,
so erübrigen sich Angaben zu späteren Versionen des Betriebssystems, unter dem die Software lauffähig sein soll. Angaben zu Filetypen sollten nochmals geprüft werden, ob hier Filetyp und “Packer” vollständig
angegeben werden.
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Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel © Dez. 2004
Ebenso kann es zuweilen sinnvoll sein, ausdrücklich hervorzuheben "zu bearbeiten mit <Programmname>", um im Falle einer
Herausgabe eine Bearbeitung mit lizenzierter Software und eingearbeiteten Arbeitnehmern oder bekannten Unternehmen vornehmen zu können. Für besonders wichtige, existentielle Hinterlegungen sollte auch erwogen
werden, die entsprechende Programme und Lizenzen in die Hinterlegung mit aufzunehmen, um eine spätere Bearbeitung in jedem Fall sicher zu stellen.
Die Hinterlegung von Programmen und Lizenzen bietet sich insb. da an, wo der Software-Anbieter zumindest auch die Erstellungstools und
Software über- bzw. bearbeitet. In solchen Fällen sollte nicht vergessen werden, folgende Punkte zu regeln und deren Umsetzung zu prüfen oder prüfen zu lassen:
- Entwicklungsumgebung / Tools
- Notwendige Software Dritter
- Andere Bestandteile
Schließlich ist ausdrücklich zu überlegen, ob die einmalige Hinterlegung ausreichend ist oder eine kostenträchtigere Aktualisierung erfolgen
soll.
- Aktualisierung / Terminplan
- Anpassungsklausel bzgl. Hinterlegungsgut
Beratungstipp: Ist die genaue Angabe von Terminen nicht möglich, so ist auf ausreichende Informations- und Hinweispflichten zu
achten. Soll z. B. eine Aktualisierung nur dann erfolgen, wenn sich das zugrundeliegende Betriebssystem ändert, die Aufgabeformate wechseln oder andere Schnittstellenspezifikationen erforderlich werden, so muss ggf.
der Software-Anbieter ggf. den Software-Anwender zusätzlich hierüber informieren. Doch wird dies regelmäßig eine schuldrechtliche Pflicht, höchsten mit einer Vertragsstrafe bewährt sein.
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Sofern die Software-Hinterlegung in Ergänzung zu einem Projektvertrag einer Software-Entwicklung geschlossen wird, sollte der
Quell-Code und die Entwicklungsdokumentation mit jeder abgeschlossenen bzw. bezahlten Projektphase hinterlegt werden. So kann sicher gestellt werden, dass bei auftretenden Problemen kein unzulässiges tatsächliches
Druckmittel besteht und der weitere Projektfortschritt im Großen und Ganzen im Rahmen der Zeitplanung erfolgen kann.
Beratungstipp: Die hinterlegte Software kann bei entsprechender Formulierung von Einsicht- und Prüfungsrechten zudem dazu dienen
einen bestimmten Funktions- und Leistungsstand der Software nachzuweisen.
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Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel © Dez. 2004
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