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II. Hinterlegungsarten
Software-Hinterlegung kann der Art nach unterschieden werden nach ...
Autor:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
© Dez. 2004
1. Hinterlegung nach Anzahl der Beteiligten
Bei der Software-Hinterlegung gilt es nach der
Anzahl der Beteiligten zu unterscheiden in
- Selbsthinterlegung (uneigentliche Hinterlegung)
- Zweiseitige Hinterlegung
- Dreiseitige Hinterlegung
Von einer Selbsthinterlegung (uneigentliche Hinterlegung)
ist dort zu sprechen, wo durch eingeschrieben und versiegelten Brief eine bestimmte Software zum Nachweis des Erstellungszeitpunktes an den Berechtigten geschickt wird. Regelmäßig geschieht dies durch Post des
Berechtigten an sich selbst. Ob eine derartige Versendung tatsächlich beweiskräftig ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Eine gleichzeitige Selbstzusendung eines Leerumschlags zur späteren Versiegelung wäre ja nicht
auszuschließen. Von einem solchen Vorgehen muss daher dringend abgeraten werden und eine - wenn auch etwas teurere Verwahrung, z. B. durch einen Notar empfohlen werden.
Eine zweiseitige Hinterlegung liegt vor, wenn entweder
Software-Anwender oder - ausnahmsweise mit einem Anwartschaftsrecht abgesichert - der Software-Anbieter die zu hinterlegende Software, d. h. regelmäßig Quell-Code und Entwicklungsdokumentation in einem versiegelten
oder verschlossenen Behältnis aufbewahren. Doch hindert auch die versiegelte Hinterlegung nicht den tatsächlichen Zugriff, sondern kann nur schuldrechtlich Sanktionen daran knüpfen. Die Übergabe in einem
verschlossenen Behältnis unter Rückbehalt des Schlüssels oder Einschließung und Übergabe eines Schlüssels ist ebenso nur eingeschränkt sinnvoll: Das Behältnis kann ohne Berechtigung geöffnet oder gar aufgebrochen
werden oder aber es kann im Falle der beabsichtigten Herausgabe der Software nunmehr aufgrund des fehlenden Schlüssels die Software nicht problemlos oder unbeschädigt erreicht werden.
In der Praxis hat sich daher die dreiseitige Hinterlegung
durchgesetzt. Dabei wird ein von den beiden Parteien Software-Anwender und Software-Anbieter als vertrauenswürdig eingestufter Dritter mit der Hinterlegung betraut. Dieser ist weder den Weisungen einer Partei unterworfen, noch soll er ein eigenes Interesse an der Software, also regelmäßig dem Quell-Code oder der Entwicklungsdokumentation haben.
Beratungshinweis: Insb. sollten der Hinterlegungsstelle auch
keine Zurückbehaltungsrechte in eigener Sache eingeräumt werden bzw. deren Ausschluss ausdrücklich geregelt werden. Solche können als gesetzliche Ansprüche entstehen, weil die Hinterlegungsgebühr nicht
rechtzeitig bezahlt wurde oder nach der Hinterlegungsvereinbarung nicht vollständig voraus bezahlt wurde. Bei Vorauszahlung der Hinterlegungsgebühr kann aber das Interesse der Software-Anwender an schnellem Zugang
wesentlich besser erreicht werden.
2. Gegenstand der Software-Hinterlegung
Nach Art des hinterlegten Gegenstands ist die
Software-Hinterlegung zu unterscheiden, um bei der tatsächlichen Durchführung und /oder der Vereinbarung zwischen Parteien
- den Hinterlegungsgegenstand hinreichend genau zu beschreiben,
- entsprechende Prüfung vor der sicheren Verwahrung vorzusehen,
- den angestrebten Sicherungszweck zu erreichen und
- die im Herausgabefall nach Herausgabe ggf. erforderlichen Nutzungsrechte bestimmen zu können.
In jedem Fall ist daher der Ausgangspunkt einer
Software-Hinterlegung immer die technisch zutreffende Erfassung des Hinterlegungsgegenstands.
Hinterlegt werden können (Beispiele):
- Quellcode (In einfacher oder kommentierter Form)
- Objekt-Code
- In Software verkörperte Designs, wenn diese schutzfähig sind (Web-Grafiken, Design)
- Bibliotheken
- Anwenderdokumentation
- Entwicklerdokumentation
- Schnittstellenbeschreibungen
- Eraseable Programmable Read Only Memories (EPROMs) nebst eingebrannter Software
Was Gegenstand der Hinterlegung sein sollte hängt in erster Linie
vom jeweils eigentümlichen Hinterlegungszweck (z. B. Prioritätsnachweis oder Insolvenzsicherung) ab. Weiter sind u. a. besonders Kosten, Aktualisierungen und Prüfbarkeit des Hinterlegungsgegenstands zu beachten.
Nicht hinterlegt werde sollten Gegenstände, die durch
Eintragung von Rechten in Register geschützt werden können. Dies sind zum Beispiel
- Patente (sofern eine Software überhaupt patentfähig ist)
- Marken
- Firmen
In diesem Fall sollte der Schutz in jedem Fall durch die
Eintragung in das entsprechende Register erfolgen.
Weitere Erläuterungen zur Prüfung des Gegenstands der
Software-Hinterlegung finden Sie in der Rubrik [ Hinterlegungsgut
].
Autor:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel
© Dez. 2004
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