Escrow / Home
Über Uns
Gesetze
Informationen
Interessen
Hinterlegungsarten
Hinterlegungsgut
Umsetzung
Literatur
Autor(en)
Übersicht
AGB/Impressum

Partner

www.online-law.de

Links

EDV & IT

Multimedia

Datenschutz

 Handelsrecht

Wirtschaft

Dienste

News

Urteile

Gerichte

Lexika

Diese  Linkleiste kostenlos beziehen!

Software-Hinterlegung.de

II. Hinterlegungsarten

Software-Hinterlegung kann der Art nach unterschieden werden nach ...

Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel   © Dez. 2004

     

1. Hinterlegung nach Anzahl der Beteiligten

Bei der Software-Hinterlegung gilt es nach der Anzahl der Beteiligten zu unterscheiden in

  • Selbsthinterlegung (uneigentliche Hinterlegung)
  • Zweiseitige Hinterlegung
  • Dreiseitige Hinterlegung

Von einer Selbsthinterlegung (uneigentliche Hinterlegung) ist dort zu sprechen, wo durch eingeschrieben und versiegelten Brief eine bestimmte Software zum Nachweis des Erstellungszeitpunktes an den Berechtigten geschickt wird. Regelmäßig geschieht dies durch Post des Berechtigten an sich selbst. Ob eine derartige Versendung tatsächlich beweiskräftig ist, erscheint mehr als zweifelhaft. Eine gleichzeitige Selbstzusendung eines Leerumschlags zur späteren Versiegelung wäre ja nicht auszuschließen. Von einem solchen Vorgehen muss daher dringend abgeraten werden und eine - wenn auch etwas teurere Verwahrung, z. B. durch einen Notar empfohlen werden.

Eine zweiseitige Hinterlegung liegt vor, wenn entweder Software-Anwender oder - ausnahmsweise mit einem Anwartschaftsrecht abgesichert - der Software-Anbieter die zu hinterlegende Software, d. h. regelmäßig Quell-Code und Entwicklungsdokumentation in einem versiegelten oder verschlossenen Behältnis aufbewahren. Doch hindert auch die versiegelte Hinterlegung nicht den tatsächlichen Zugriff, sondern kann nur schuldrechtlich Sanktionen daran knüpfen. Die Übergabe in einem verschlossenen Behältnis unter Rückbehalt des Schlüssels oder Einschließung und Übergabe eines Schlüssels ist ebenso nur eingeschränkt sinnvoll: Das Behältnis kann ohne Berechtigung geöffnet oder gar aufgebrochen werden oder aber es kann im Falle der beabsichtigten Herausgabe der Software nunmehr aufgrund des fehlenden Schlüssels die Software nicht problemlos oder unbeschädigt erreicht werden.

In der Praxis hat sich daher die dreiseitige Hinterlegung durchgesetzt. Dabei wird ein von den beiden Parteien Software-Anwender und Software-Anbieter als vertrauenswürdig eingestufter Dritter mit der Hinterlegung betraut. Dieser ist weder den Weisungen einer Partei unterworfen, noch soll er ein eigenes Interesse an der Software, also regelmäßig dem Quell-Code oder der Entwicklungsdokumentation  haben.

Beratungshinweis: Insb. sollten der Hinterlegungsstelle auch keine Zurückbehaltungsrechte in eigener Sache eingeräumt werden bzw. deren Ausschluss ausdrücklich geregelt werden. Solche können als gesetzliche Ansprüche entstehen, weil die Hinterlegungsgebühr nicht rechtzeitig bezahlt wurde oder nach der Hinterlegungsvereinbarung nicht vollständig voraus bezahlt wurde. Bei Vorauszahlung der Hinterlegungsgebühr kann aber das Interesse der Software-Anwender an schnellem Zugang wesentlich besser erreicht werden.

 

2. Gegenstand der Software-Hinterlegung

Nach Art des hinterlegten Gegenstands ist die Software-Hinterlegung zu unterscheiden, um bei der tatsächlichen Durchführung und /oder der Vereinbarung zwischen Parteien

  • den Hinterlegungsgegenstand hinreichend genau zu beschreiben,
  • entsprechende Prüfung vor der sicheren Verwahrung vorzusehen,
  • den angestrebten Sicherungszweck zu erreichen und
  • die im Herausgabefall nach Herausgabe ggf. erforderlichen Nutzungsrechte bestimmen zu können.

In jedem Fall ist daher der Ausgangspunkt einer Software-Hinterlegung immer die technisch zutreffende Erfassung des Hinterlegungsgegenstands.

Hinterlegt werden können (Beispiele):

  • Quellcode (In einfacher oder kommentierter Form)
  • Objekt-Code
  • In Software verkörperte Designs, wenn diese schutzfähig sind (Web-Grafiken, Design)
  • Bibliotheken
  • Anwenderdokumentation
  • Entwicklerdokumentation
  • Schnittstellenbeschreibungen
  • Eraseable Programmable Read Only Memories (EPROMs) nebst eingebrannter Software

Was Gegenstand der Hinterlegung sein sollte hängt in erster Linie vom jeweils eigentümlichen Hinterlegungszweck (z. B. Prioritätsnachweis oder Insolvenzsicherung) ab. Weiter sind u. a. besonders Kosten, Aktualisierungen und Prüfbarkeit des Hinterlegungsgegenstands zu beachten.

Nicht hinterlegt werde sollten Gegenstände, die durch Eintragung von Rechten in Register geschützt werden können. Dies sind zum Beispiel

  • Patente (sofern eine Software überhaupt patentfähig ist)
  • Marken
  • Firmen

In diesem Fall sollte der Schutz in jedem Fall durch die Eintragung in das entsprechende Register erfolgen.

Weitere Erläuterungen zur Prüfung des Gegenstands der Software-Hinterlegung finden Sie in der Rubrik [ Hinterlegungsgut ].

 

Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel   © Dez. 2004

     

Autor: Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel   © 2004 - 200_
Diese Übersicht unterliegt dem Urheberrecht. Die Wiedergabe ist unter Hinweis auf den Autor und die Web-Site
www.kanzlei-exner.de  zulässig; bei Internetdarstellungen allerdings nur, soweit auch der hier genannte  Link auf die Startseite des Autors mit übernommen wird. Der Betreiber der Seite übernimmt keine Haftung für Vollständigkeit, Geeignetheit der Muster für bestimmte Zwecke, Richtigkeit, Aktualität. Die Verträge unterliegen gesetzlichen Schutzrechten, auf die hier allgemein hngewiesen sein soll. [siehe auch AGB]

 

[Über Uns] [Gesetze] [Informationen] [Literatur] [Anwaltschaft] [Übersicht] [AGB/Impressum]

  Counter von Counter-Service
Counter von Counter-Service

 << Besucher seit dem 05.12.2004